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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Asylrecht, Asylverfahren und Flüchtlingsschutz

Menschen, die wegen Menschenrechtsverletzungen, Kriegen, Unruhen, Krisen, Armut oder Perspektivlosigkeit ihr Heimatland verlassen und Schutz im Ausland suchen, werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Flüchtlinge bezeichnet.

Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes sind Menschen, die ihre Heimat eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchten müssen und Schutz suchen. Menschen, die nach dieser Definition anerkannt sind, erhalten Asyl oder Flüchtlingsschutz.

Subsidiären Schutz (untergeordneter Schutz) bekommt derjenige, der sein Heimatland wegen (drohender) Gefahr für Leben und Gesundheit verlässt. Dazu gehören z.B. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt.

Nach der Ankunft muss sich der Flüchtling registrieren. Dies erfolgt bei einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE), bei der Ausländerbehörde oder bei der Polizei.

In der Erstaufnahmeeinrichtung gibt es Wohnraum, Essen und Unterstützung für Flüchtlinge. Dort findet auch die gesundheitliche Untersuchung und ggf. die Impfungen statt. Hier erhält der Flüchtling die BÜMA, die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung ist meist nur für ein paar Tage.

Nach wenigen Tagen wird der Flüchtling in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes NRW untergebracht. Der Aufenthalt in einer ZUE sollte längstens drei - sechs Monate dauern. Danach erfolgt die Zuteilung in eine Kommune.

Im Kreis Höxter gibt es zwei ZUEs: in Borgentreich und in Bad Driburg.

www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/h/hgf_fluechtlinge/verfahren.pdf

Bei der Registrierung werden die persönlichen Daten aufgenommen. Dazu wird der Pass benötigt. Die Daten werden in eine Datenbank aufgenommen. Die Angabe über Familienangehörige und ob bereits Familienangehörige in Deutschland leben sollte direkt bei der Registrierung erfolgen.

Info zur Registrierung: www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/h/hgf_fluechtlinge/registrierung.pdf

 

Der Asylantrag wird bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gestellt. Nach der Antragsstellung erhalten Flüchtinge eine Aufenthaltsgestattung. Dort erhält man auch den Termin für die Anhörung oder das „Interview“. Beim Interview wird nach den Fluchtgründen und dem Fluchtweg gefragt. Nach dem Interview wird über den Asylantrag entschieden.

Im Kreis Höxter verfügen zurzeit ca. 65% aller Flüchtlinge über eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Die BÜMA ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur ein Beleg, der bescheinigt, dass man nicht illegal in Deutschland ist und bald einen Asylantrag stellen möchte.

Die BÜMA ist der Aufenthaltsgestattung neuerdings rechtlich gleichgestellt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu den Integrationskursen und die Wohnsitzauflagen gelten nach denselben Richtlinien wie für Schutzsuchende mit einer Gestattung. 

 

Zurzeit verfügen die meisten Flüchtlinge im Kreis Höxter nur über eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, die BÜMA (ca. 65 %) und haben damit eingeschränkte Rechte. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) organisiert mit der Ausländerbehörde die Termine für die Antragstellung in Bielefeld. Die Termine werden nach der Länge des bisherigen Aufenthalts und der Auswahl der Dolmetscher beim BAMF vergeben.

Nach der Anhörung erhalten Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens. Mit der Gestattung darf man sich nur im jeweiligen Landkreis bewegen. Die Dauer bis zur Entscheidung kann unterschiedlich lang sein. 

Nach der ersten Äußerung auf Asyl innerhalb des Bundesgebietes an der Grenze, der Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung, werden nach der EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden) die Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt.

Das BAMF überprüft nach dem Dublin-III-Verfahren, ob Deutschland für den Asylantrag zuständig ist. Bei Zuständigkeit von Deutschland erfolgt die Anhörung beim BAMF. Die Flüchtlinge werden einer Kommune zugeteilt.

Nach der Zuteilung in die jeweilige Kommune, wird das Asylverfahren durchlaufen.

 

  • Antragstellung
  • Interview oder Anhörung beim BAMF (Für den Kreis Höxter ist dies die Außenstelle Bielefeld.)
  • Entscheidung des BAMFs

www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Verfahrensablauf/verfahrensablauf-node.html

Das BAMF prüft auf Grund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über den Antrag. Dazu werden Informationen über die Situation des Heimatlandes und die Erkenntnisse aus der Anhörung berücksichtigt und nach der deutschen aktuellen Rechtsprechung entschieden. Die Entscheidung ergeht in einem schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Bescheid.

Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller / die Antragstellerin Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären (nachrangigen) Schutz oder ein Abschiebeverbot.

Wird der Antrag abgelehnt, erfolgt die Abschiebung. Kann nicht abgeschoben werden, erfolgt eine Duldung. Gegen den Bescheid kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wichtig ist dabei auf die Fristen im Bescheid zu achten!

 

Je nach Entscheidung gelten unterschiedliche Rechtsfolgen bzgl. der Gültigkeit, der Niederlassungserlaubnis, der Arbeitserlaubnis oder der Abschiebung.

Bei einem positiven Bescheid als Asylberechtigter oder auf Grund der Flüchtlingseigenschaft wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt. Nach diesen drei Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Beim subsidiären Flüchtlingsstatus hat die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit von einem Jahr, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach fünf Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
  • ausreichenden Wohnraum für sich und die Angehörigen
  • ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache.

Bei einem Abschiebeverbot darf keine Abschiebung erfolgen. Auch hier darf die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilen, sofern die Mitwirkungspflicht erfolgt, die Ausreise in den betreffenden Staat zumutbar und keine Verbrechen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen vorliegen.

Bei einem negativen Bescheid erlässt das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit einer Abschiebungsandrohung. Bei einer Ablehnung wird eine Ausreisepflicht von 30 Tagen gesetzt, ist der Antrag offensichtlich unbegründet, sogar nur eine einwöchige Frist zur Ausreise.

Der Vollzug der Abschiebung wird von der Ausländerbehörde geleistet (Ländersache).

Ein Ausländer wird als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und der eigene Staat keinen Schutz gewähren kann oder will.

Die Verfolgung muss nicht nur vom Staat ausgehen sondern kann auch von einer außerstaatlichen Organisation erfolgen. Z.B. der Schutz vor der Terrormiliz „Islamischer Staat“.

Verfolgungen sind schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, wie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung.

Beispiele für Verfolgung können sein:

 

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind

 

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html

Nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung geschieht. Dabei muss eine Gefahr für Leib und Leben oder die Beschränkung der persönlichen Freiheit zu befürchten sein.

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur Verfolgung die vom Staat ausgeht. Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind somit keine Gründe für die Gewährung von Asyl nach § 16 GG.

Link: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

Ein Schutzsuchender wird als subsidiär (nachrangig) Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltig belegen kann, dass im Herkunftsland ernsthafter Schaden an Leib und Leben bevorsteht. Als ernsthaften Schaden kann die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt eines bewaffneten Konflikts.

Link: www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/subsidiaer-node.html

Die Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs.2 GG) besagt, dass Flüchtlinge, die über einen Drittstaat nach Deutschland einreisen, kein Grundrecht auf Asyl haben. Zu den sicheren Drittstaaten gehören neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch Norwegen und die Schweiz.

Sichere Herkunftsländer sind Staaten, die als „sicher“ eingestuft werden. In diesen Staaten ist auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet, dass keine politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung stattfindet.

 

Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit die Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Die Ausländerbehörde muss die Rechtsfolgen aus den Asylverfahren umsetzen.

Bei einer Anerkennung oder einem Abschiebeverbot erteilt die Behörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Bei einem negativen Bescheid muss die Abschiebung eingeleitet werden.

Die Ausländerbehörde entscheidet auch über den Familiennachzug und stellt die Passersatzpapiere wie Duldungen und Fremdenpässe aus. 

Nach einem unanfechtbaren negativen Asylverfahren bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Erteilung einer Duldung
  • Stellung erneuter Schutzanträge (Asylfolgeantrag oder Wiederaufgreifensantrag)
  • Geltendmachung inlandsbezogener Abschiebungs- und / oder Vollstreckungshindernisse
  • Anträge an Petitionsausschüsse der Landtage oder an die Härtefallkommissionen
  • Rückkehrberatung

Die Duldung heißt eigentlich „Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ und bescheinigt den Schutzsuchenden, dass er nicht illegal in Deutschland ist, sondern es Gründe dafür gibt, den Aufenthalt vorübergehend zu dulden. Sie ist aber kein Aufenthaltstitel, sondern ein zeitweiliges Aufenthaltspapier. Eigentlich soll die Duldung zur freiwilligen Ausreise oder zur Abschiebung führen. Es kommt aber häufig zu sogenannten „Kettenduldungen“ und der Duldungsstatus besteht u.U. über Jahre. 

Es gibt 5 Gründe für die Erteilung einer Duldung:

  • Die Anspruchsduldung. Unmöglichkeit der Abschiebung durch fehlende Transportmöglichkeiten /Flugverbindungen oder auf Grund von fehlenden Nationalpass.
  • Die Zeugenduldung. Die vorübergehende Anwesenheit als Zeuge bei einem Strafverfahren oder eines Verbrechens.
  • Die Ermessensduldung. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliches öffentliches Interesse. Hierunter fallen z.B. die Beendigung einer Schule oder Ausbildung, die Pflege eines nahen Verwandten oder weil im Herkunftsland keine oder nur erschwerte medizinische Behandlung möglich ist. Diese Duldung liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Die Ausbildungsduldung. Aufenthaltssicherung für die Ausbildung. Aufnahme der Ausbildung muss vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstatt stammen. Diese Art der Duldung gehört zu der Ermessensduldung.
  • Duldung bei einem formalen Abschiebungsstopp der Länderinnenministerien. Erteilung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen für Ausländer aus bestimmten Staaten. Der Stopp wird für längstens sechs Monate gewährt und ist insbesondere für Kriegs- und Krisensituationen gedacht. Auf diese Duldung besteht ein Anspruch.
  • Die Duldung für Eltern von gut integrierten Minderjährigen. Für Eltern sowie für minderjährige Geschwister von Minderjährigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Ebenso, wenn ein enges Familienmitglied noch im Asylverfahren sind und der Ausgang abgewartet wird.

Der Familiennachzug umfasst Ehegatten, eingetragene Lebensparter_innen und minderjährige, ledige Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Das Recht auf Familiennachzug richtet sich nach der Art der Schutz-Berechtigung.

Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge (nach der Genfer Flüchtlingskommission) und subsidiär Geschützte können innerhalb von 3 Monaten nach Entscheidung des BAMFs den Familiennachzug ohne Erteilungsvoraussetzungen beantragen.

Erteilungsvoraussetzungen sind ausreichend Sprachkenntnisse, Lebenssicherung und Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.

Nach dieser Frist müssen die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Ausnahme: Es müssen keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorgelegt werden, wenn die Ehe bereits bei der Einreise des Schutzberechtigten bestand.

Geschützte mit einem Abschiebeverbot müssen nachweisen, dass sie

  • ihren Lebensunterhalt vollständig bestreiten können.
  • Der Kindernachzug gilt nur bis zum 16. Lebensjahr. 

Der erleichterte Familiennachzug kann innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung (nicht erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden. Die Familie kann dann ohne die üblichen Erteilungsvoraussetzungen einreisen. Der Anspruch auf den erleichterten Familiennachzug endet nach Ablauf der 3 Monatsfristen.

Erteilungsvoraussetzungen: ausreichend Sprachkenntnisse, Lebenssicherung und Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.

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