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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld ist vom Aufenthaltsstatus abhängig.

Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration (BAMF) haben Asylberechtigte und Flüchtlinge einen Anspruch auf Kindergeld. Asylberechtigt sind Personen, die Asylschutz, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz haben oder bei denen ein Abschiebeverbot besteht.

Asylbewerber und Asylbewerberinnen, die noch im laufenden Asylverfahren sind und über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Auch Menschen mit einer Duldung haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

(Stand Mai 2017)

-          Für das erste und für das zweite Kind erhält man jeweils 192 Euro pro Monat, ab 2018 194 Euro pro Monat

-          Für das dritte Kind erhält man 198 Euro pro Monat, ab 2018 200 Euro

-          Ab dem vierten Kind erhält man 223 Euro pro Monat, ab 2018 225 Euro

Um Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Die Bearbeitung dauert in der Regeln vier bis sechs Wochen. Das Kindergeld wird dann aber rückwirkend ab dem Geburtsmonat gezahlt.

Die zuständige Familienkasse ist:

Familienkasse Detmold
Braunenbrucher Weg 18
32758 Detmold

Tel: 0800 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Tel: 0800 4 5555 33 (Zahlungstermine)
Telefonisch erreichbar Mo – Fr von 08.00 – 18.00 Uhr
Fax: 05231 9 100 710

E-Mail: Familienkasse-Nordrhein-westfalen-Ost@arbeitsagentur.de

Öffnungszeiten:

Mo – Di:              08.00 – 12.30 Uhr
Mi:                         geschlossen
Do:                        08.30 – 12.30 und 13.30 – 18.00 Uhr
Fr:                          08.00 – 12.30 Uhr

Die Eltern haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld.

Ja, auch alleinstehende Kinder können Kindergeld für sich selbst beziehen. Zum Beispiel dann, wenn sie den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen. Hier geht’s zum Merkblatt Kindergeld für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen.

Hier gehts zum Antrag für Kindergeld für Vollwaisen.

Für eigene oder adoptierte Kinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Es kann auch ein Anspruch für in den eigenen Haushalt aufgenommene Enkelkinder und Pflegekinder bestehen.

Ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld kann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gezahlt werden, wenn:

-          Eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird

-          Ernsthaft eine Ausbildung gesucht wird

-          Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr kann Kindergeld beantragt werden, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.

-          Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Kindergeld. Hier geht’s zum Antrag auf Kindergeld.

-         Oder der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Kindergeld für Vollwaisen und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Hier gehts zum Antrag.

-          Anlage Kind. Für jedes Kind einzeln. Hier gehts zum Antrag.

-          Geburtsurkunde / Haushaltsbescheinigung

-          Bei Kindern über 18 Jahren: Nachweis über die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung)

-          Nachweis über die unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling: Kopie des Aufenthaltstitel.

-          Nachweis über den Tag der Einreise in Deutschland

 

 

Ein Antrag auf Kindergeld ist auch rückwirkend bis zu vier Jahre möglich. (Verjährungsfrist gemäß § 45 SGBI). Wenn jemand aber bereits Kindergeld beantrag hat und der Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde kann keinen rückwirkenden Antrag stellen.

Alle Informationen und Anträge (auch in anderen Sprachen) gibt es unter www.kindergeld.org/formulare.html

Sie können den Antrag auch hier herunterladen.

Die Anlage Kind können Sie hier herunterladen.

 

 

Hier geht es zum Antrag: Kindergeld für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen.

 

 

Unbegleitete minderjährige Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld. Wer noch im laufenden Asylverfahren ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld.

Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine Asylberechtigung, eine Flüchtlingsschutz oder ein subsidiärer Schutz vorliegt.

Hier gehts zum Merkblatt.

Hier finden Sie den Antrag.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres kann das Kind oder ein Bevollmächtigter einen Antrag auf Kindergeld stellen. Vor der Vollendung des 15. Lebensjahres muss der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter übernommen werden. (z.B. einen Amtsvertreter des Jugendamtes oder durch einen Vormund).

Das Kindergeld beträgt monatlich 192 Euro (Stand 2017). Ab Januar 2018 sind es 194 Euro pro Monat.

-          Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kindergeld für Vollwaisen (den Antrag finden Sie hier)

-          Bei Kindern über 18 Jahren einen Nachweis über die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schul- oder Studienbescheinigung)

-          Nachweis über die Anerkennung als Asylberechtigter / Flüchtling (z.B. Aufenthaltstitel)

-          Nachweis über den Tag der Einreise in Deutschland

-          Nachweis, dass die Eltern verstorben, oder unbekannten Aufenthalts sind.

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