Skip to main content

Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Wie kann ich meine ausländischen Schulzeugnisse anerkennen lassen?

Wer im Ausland eine Schule besucht hat und nun in Deutschland eine weitere Schulausbildung beginnen, einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle antreten möchte, kann bei Bedarf das ausländische Schulzeugnis anerkennen lassen.

Wollen Sie ihren mittleren Schulabschluss (mittlere Reife) oder ihren Hauptschulabschluss anerkennen lassen, ist die Bezirksregierung Köln für sie zuständig:

Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 - 10
50606 Köln

0221-147-2048

telefonische Sprechzeiten: 09:00h - 11:30h (Mo und Mi) und 13.00h-15:00h (Di und Do) Besuchertag: 08:30h - 15.00h (Do)

Weitere Informationen auf der Homepage der Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Köln :

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_schulzeugnisse/index.html

 

 

Wer im Ausland eine Schule besucht hat und nun in Deutschland eine weitere Schulausbildung beginnen, einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle antreten möchte, kann bei Bedarf das ausländische Schulzeugnis anerkennen lassen.

Wollen Sie ihre „Allgemeinen Hochschulreife“  anerkennen lassen, ist die Bezirksregierung Düsseldorf  für sie zuständig:

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Weitere Informationen auf der Homepage der Zeugnisanerkennungsstelle.

www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/Zeugnisanerkennung.html

Für Zeugnisse, die vollständig in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung nicht erforderlich. Für Zeugnisse in anderen Sprachen ist zusätzlich zum fremdsprachigen Zeugnis eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzers für die jeweilige Sprache beizufügen. Die Übersetzung kann im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie der Originalübersetzung beigefügt werden.

Öffentlich ermächtigte Übersetzer werden in Deutschland zumeist von Gerichten bestellt. Auch ein „staatlich geprüfter Übersetzer“ muss zusätzlich öffentlich ermächtigt sein. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich ermächtigten Übersetzer/Dolmetscher finden Sie online unter www.justiz-dolmetscher.de.

Als öffentliche Ermächtigung genügt auch der Nachweis einer amtlichen Bestellung des Übersetzers im Einzelfall, zum Beispiel durch eine Behörde oder einen Notar des ausländischen Staates, in dem der Übersetzer tätig ist.

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine „amtliche Beglaubigung“ einer Kopie durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von Gerichten und Notaren.

Die amtliche Beglaubigung, muss mindestens enthalten:

  • einen Vermerk in deutscher Sprache-, der bescheinigt, dass die Kopie/ Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
  • die Unterschrift des Beglaubigenden und
  • den Abdruck des Dienstsiegels.
Zurück zur Übersicht