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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Leistungen für Geflüchtete

Leistungsberechtigte Personen erhalten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 AsylbLG). Sie erfassen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AsylbLG) und den notwendigen persönlichen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 Satz 5 bis 9 AsylbLG).

Nach 15 Monaten Aufenthalt werden Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe angehoben (§ 2 AsylbLG).

Mit der Anerkennung in Deutschland erhalten Geflüchtete Leistungen nach SGB II. Damit sind sie finanziell mit deutschen Hartz IV Empfängern gleichgestellt.

Grundsätzlich gilt: Asylbewerber, Geduldete und Ausreisepflichtige Ausländer fallen und das Asylbewerberleistungsgesetz.

 

  • Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis

  • Ausländer mit einer erlaubten Fiktionsbescheinigung mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

  • Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis

  • Ausländer die sich legal als Touristen aufhalten und in eine Notsituation geraten (humanitäre Gründe)

  • Ausländer mit Visum zum Familiennachzug oder zur Aufnahme als Flüchtling

  • Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

 

Auf dem Anerkennungsbescheid vom BAMF steht auf der ersten Seite ob und welcher Schutz gewährt wird. Dort finden sich auch die entsprechenden Paragraphen.
Welcher Status welche Leistungen bezieht, entnehmen Sie bitte der nächsten Frage.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Personenkreis:

Asylbewerber mit Gestattung für die Dauer des Asylverfahrens beim BAMF und bei den Verwaltungsgerichten. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AslybLG.

Geflüchtete mit einer Duldung.  § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Gründe für die Duldung: Rechtliche, tatsächliche, politische oder humanitäre Gründe, wegen einer beruflichen Ausbildung oder wegen eines Aufenthaltsrechts des Partners oder der Kinder ist die Ausreise derzeit ausgesetzt oder unmöglich.

Ausreisepflichtige Ausländer (auch wenn sie nie einen Asylantrag gestellt haben, nun aber Leistungen beziehen möchten). § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.

Aufenthaltserlaubnis (!) aus humanitären Gründen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG Wenn Aufenthalt wegen des Krieges im Heimatland erteilt wurde. Z.B. Landesaufnahmeprogramm für Flüchtlinge (Syrer) aus Kriegsgebieten: § 23 Abs. 1 AufenthG oder § 24 AufenthG. Und wegen vorübergehenden humanitären Gründen: § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Nach 15 Monaten Aufenthaltsdauer werden die Leistungen für Flüchtlinge der Sozialhilfe (SGB XII) angepasst.

Asylbewerber, die noch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen und sich weniger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, bekommen folgende Leistungen:

Die Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 01.01.2017.

Angaben: Grundleistungen und in Klammern der Anteil des persönlichen Bedarfs. 

Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkunft: 299 € (131 €)

Alleinstehende Erwachsene in eigener Wohnung: 332 € (145 €)

Erwachsene Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft, jeweils: 299 € (131 €)

Jugendliche 14 – 17 Jahre in Bedarfsgemeinschaften: 265 € (76 €)

Kinder 6 – 13 Jahre: 58 € (93 €)

Kinder bis 5 Jahre: 206 € (81 €)

 

Die Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 01.01.2017.

Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkunft: 368 € 

Alleinstehende Erwachsene in eigener Wohnung: 409 €   

Erwachsene Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft, jeweils: 368 € 

Unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern: 327 € 

Jugendliche 14 – 17 Jahre in Bedarfsgemeinschaften: 311 € 

Kinder 6 – 13 Jahre: 291 €  

Kinder bis 5 Jahre: 237 €

Ab Zustellung des Anerkennungsbescheides vom BAMF ist ein Flüchtling leistungsberechtigt nach SGB II / SGB XII

Die Leistungen nach SGB II / XII vom 01.01.2017.

Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkunft: 409€ 

Alleinstehende Erwachsene in eigener Wohnung: 409 € 

Unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern: 327 € 

Erwachsene Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft, jeweils: 368 € 

Jugendliche 14 – 17 Jahre in Bedarfsgemeinschaften: 311 € 

Kinder 6 – 13 Jahre: 291 € 

Kinder bis 5 Jahre: 237 €

Wer als Asylbewerber mit Gestattung eine Ablehnung vom BAMF erhalten hat und dagegen Klage einreicht, erhält weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG. Er ist sozusagen weiterhin im Status einer Gestattung.

Wer vom BAMF einen Schutzstatus erhalten hat und dagegen Klage einreicht, erhält Leistungen nach SGB II (ähnlich wie Hartz IV).

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