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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Kinderbetreuung

Grundsätzlich besteht für Kinder aus Asylbewerber- und Flüchtlingsfamilien ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII. Dies gilt für Familien, die einen rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.  

Es besteht ein Grundanspruch im Umfang eines Halbtagesplatzes (mindestens vier Stunden, § 24 Abs. 2 SGB VIII). Bei Kindern von drei bis sechs Jahren sogar von sechs Stunden pro Tag. § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII

Vom Zeitpunkt der Aufnahme in eine Kommune haben Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Kinder bis zu drei Jahren können in einer Krippe untergebracht werden. Sie können auch von Tagesmüttern oder Tagespflegeeinrichtungen betreut werden.

Ab drei Jahren gehen Kinder meist in den Kindergarten, dort werden sie auf die Schule vorbereitet.

Kitas oder Kindertagesstätten sind für Kinder zwischen einem und sechs Jahren.

Verantwortlich für die Bereitstellung von Kita-Plätzen sowohl in eigenen, kommunalen Einrichtungen als auch in Einrichtungen freier Träger ist die jeweilige Kommune. Sie koordiniert die Aufnahmen aller Kindertagesstätten vor Ort.

Bei nicht berufstätigen Eltern übernimmt der Kreis Höxter die Kosten für einen Kita-Platz. Berufstätige Eltern müssen einen einkommensabhändigen Elternbeitrag bezahlen.

Hier finden Sie die Tabelle der Elternbeiträge im Kreis Höxter.

Die Zahlung der Elternbeiträge ist für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen nicht zuzumuten. Der Beitrag ist vollständig zu erlassen oder zu übernehmen (§ 90 Abs. 3, 4 SGB VIII).

Bei berufstätigen Eltern gelten die gleichen Regelungen wie bei deutschen Eltern. Die Regelsätze für den Kreis Höxter finden Sie hier.

Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs besteht kein Anspruch auf eine Betreuung. In  den  anderen  Altersgruppen sollen auch Betreuungsangebote  außerhalb  der  Kernzeiten  berücksichtigt werden,  die  dadurch entstehen, dass die Elternteile an Maßnahmen teilnehmen, die ihre Attraktivität  für  den  Arbeitsmarkt  bzw.  generell  die  Entwicklungschancen  der  Familie  steigern  können. 

Deshalb gibt es auch einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung während  des  Besuchs  sowohl  von  Integrationskursen  als  auch  von  Sprachkursen.

 

 

Wird die Tagesmutter vom Jugendamt vermittelt, werden angemessene Kosten vom Jugendamt übernommen. Unabhängig davon, ob das Kind in der eigenen Wohnung, im Haushalt seiner Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird.

Die Eltern müssen dann genau wie in einem Kindergarten, einen Elternbeitrag bezahlen.

Auf der Seite „Beruflicher Wiedereinstsieg im Kreis Höxter“ können Sie Kinderbetreuungsplätze und Tagesmütter und weitere nützliche Informationen finden.

Sobald ein Flüchtling anerkannt ist, wechselt er vom Sozialamt zum Jobcenter. Das Jobcenter kann Leistungen für die Betreuung minderjähriger Kinder in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind erbringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II

Die Kommune bezahlt nur Betreuungskosten für qualifizierten Erzieher_innen in einer Kinderbetreuungseinrichtung und für Tagesmütter, sofern sie vom Jugendamt anerkannt und genannt sind.

Eine private Betreuung wird nicht unterstützt.

Ja, wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt bezieht, kann das Bildungs- und Teilhabepaket beanspruchen. Dazu zählen u.a. die Übernahme der Kosten für die (Mittags-)Verpflegung und für die Teilnahme an Ausflügen durch die Tageseinrichtung.

Weitere Infos zum BuT finden Sie hier.

Für die Mittagsverpflegung ist ein Eigenanteil von einem Euro pro Tag zu zahlen.

Diese Kosten werden nur übernommen, wenn vorher ein Antrag gestellt wird.

Hier geht’s zum:

Antrag für das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).

Bescheinigung Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Bescheinigung zur Teilnahme an Klassenfahrten.

Bestätigung über Teilnahme am Mittagessen.

Lernförderung - Bestätigung der Schule.

Antrag Schulbedarf

 

 

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