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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten

Menschen, die eine Asylberechtigung gemäß Art 16a Grundgesetz oder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG oder einen Subsidiären Schutz nach § 4 AsylG oder ein nationales Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltsG besitzen. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis

Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben oder stellen möchten, über die aber noch nicht entschieden wurde und über eine Aufenthaltsgestattung oder eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) verfügen.

Menschen, die eine „Duldung“ gemäß § 60a AufenthG haben. Sie haben entweder keinen Asylantrag gestellt oder eine unanfechtbar negative Entscheidung erhalten. Können  aber dennoch (vorläufig) nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden.

 

 

Der rechtliche Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt hängt ab von:

-          Aufenthaltsstatus

-          Ggf. Herkunftsland

-          Ggf. Aufenthaltsdauer

Status:

Alle Flüchtlinge mit einem Aufenthaltsstatus besitzen einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie können Arbeiten, ein Praktikum oder eine Ausbildung und studieren. Außer während der Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang von 3 – 6 Monaten, kann eine Beschäftigung aufgenommen werden.

Flüchtlinge mit einer BÜMA, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung haben einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Herkunftsland:

Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern unterliegen einem Beschäftigungsverbot und dürfen während des Asylverfahrens nicht Arbeiten.
Zu den sicheren Herkunftsländern zählen zurzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien und die Mitgliedstaaten der EU.

Flüchtlinge, die eine Duldung haben und aus einem der sicheren Herkunftsländern kommen und deren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen ebenso nicht Arbeiten.

Dauer:

Innerhalb der ersten 3 Monate ist keine Beschäftigung gestattet. Dies kann bis zu 6 Monate dauern, wenn die Flüchtlinge in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen.

Nach dieser Zeit ist eine Beschäftigung nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und nach der Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingung durch die Bundesagentur für Arbeit gestattet.

Nach dem 49. Monat ist eine Beschäftigung gestattet und nur noch die Ausländerbehörde muss diese formell genehmigen.

Dieses Verfahren ist nötig, wenn Sie einen Flüchtling in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten:

-          Antrag auf Arbeitserlaubnis für ein konkretes Arbeitsplatzangebot bei der Ausländerbehörde

-          Die Ausländerbehörde leitet die Anfrage dann an die Bundesagentur für Arbeit weiter

-          Die Bundesagentur für Arbeit erteilt eine Zustimmung oder eine Nicht-Zustimmung an die Ausländerbehörde

-          Die Ausländerbehörde erteilt oder untersagt eine Arbeitserlaubnis

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen: Prüfung von Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Asylbewerber, Asylbewerberinnen und Geduldete dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Vorrangprüfung: Prüfung, ob die offene Stelle für bevorrechtigte Arbeitskräfte zur Verfügung steht. Bevorrechtigte Arbeitskräfte sind Menschen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder anerkannte Flüchtlinge.  Die Vorrangprüfung entfällt bei AsylbewerberInnen, wenn sie sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.

Die Vorrangprüfung findet im Kreis Höxter keine Anwendung!

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit Niederlassungserlaubnis fallen unter die Zuständigkeit des Job Centers. Dieser Personenkreis hat einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer BÜMA fallen unter die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit. Ebenso Personen mit einer Duldung und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Im Kreis Höxter übernimmt das Integration Point in der Uferstraße 2 in Höxter.

Beschäftigung nach 3 Monaten: Nach drei Monaten Wartefrist kann die Ausländerbehörde AsylbewerberInnen und Geduldeten eine Genehmigung zur Beschäftigung erteilen. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Es gilt ein Beschäftigungsverbot für Flüchtlinge die noch in der Landesaufnahmeeinrichtung wohnen und wenn sie auch einem sicheren Herkunftsland stammen.

Bis zum 48. Monat ist eine Beschäftigung nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet. Die Bundesagentur prüft die vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Danach wird eine Arbeitserlaubnis erteilt oder nicht erteilt.

Beschäftigung nach 4 Jahren: Die Ausländerbehörde erteilt die Arbeitserlaubnis. Es ist keine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr notwendig.

Möchte ein Unternehmen einen Flüchtling einen Arbeitsplatz bieten, muss er seinen Antrag nur bei der Ausländerbehörde einreichen. Die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit erledigt die Ausländerbehörde. Das Formular für den Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde, die sogenannte Stellenbeschreibung finden Sie hier:

Ja, während der sogenannten Wartefrist. Die Wartefrist umfasst 3 Monate während keine Beschäftigung aufgenommen werden darf. Gezählt wird die Wartefrist ab der Registrierung und der Ausstellung einer BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).

Ja, während der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung des Landes. Dies kann bis zu sechs Monaten gelten.

Ja, für Asylbewerber und Geduldete aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Kommt der Schutzsuchende aus einem sicheren Herkunftsland und hat nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt, gilt das Beschäftigungsverbot. Zu den sicheren Herkunfsländern zählen Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien und die EU-Länder.

Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, steht in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments.
Auf den Papieren lassen sich folgende Eintragungen finden:

-          Erwerbstätigkeit gestattet: Beschäftigung ohne Einschränkung möglich.

-          Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet: Eine Beschäftigung ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Bei Erteilung der Erlaubnis sind Beschränkungen möglich. So wird die Erlaubnis auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Gebiet möglich.

-          Erwerbstätigkeit nicht gestattet: die Aufnahme einer Beschäftigung ist untersagt.

Fachkräftemangel? Sinkendes Bewerberpotenzial? Abwanderungstendenzen aus dem ländlich geprägten Raum in die Städte? Um neue Mitarbeiter zu finden lohnt es sich die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen:

-          Fachkräfte sichern: Viele  Flüchtlinge sind motiviert und wollen Arbeiten.

-          Kompetenzen nutzen: Sie bringen unter Umständen wertvolle Arbeitserfahrungen und Kompetenzen mit.

-          Kulturelle Vielfalt stärken: Sie erweitern die kulturelle und sprachliche Vielfalt im Betrieb

-          Auszubildende gewinnen: Viele junge Flüchtlinge sind an einer Ausbildung interessiert

-          Image steigern: wer Flüchtlinge beschäftigt, stellt sich als weltoffenes und modernen Unternehmen dar. Sie nehmen eine wichtige Integrationsleistung  wahr und können internationale Fachkräfte und neue Geschäftspartner gewinnen.

Doch es gibt auch viele Herausforderungen denen sich Betriebe stellen müssen:

-          Anfänglich geringe Sprachkenntnisse der Geflüchteten

-          Anerkennung von ausländischen Schul- und Berufsabschlüsse sind nicht  immer leicht

-          Bürokratische Hürden bei der Beschaffung einer Arbeitserlaubnis

-          Rechtliche Rahmenbedingungen müssen verstanden werden

-          Unwissenheit über Förder- und Unterstützungsangebote für Unternehmen

Informationen und hilfreiche Tipps finden Sie auf www.esif-hx.de.

Weitergehende Informationen zu ausländischen Berufsbildungssystemen finden Sie hier: www.bq-portal.de/de/db/berufsbildungssysteme

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