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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Freiwillige Rückkehr

Bund und Länder bieten in Deutschland ein Programm an, dass es Asylbewerbern möglich macht, dauerhaft freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren oder in einen aufnahmebereiten Staat weiterzuwandern. Das humanitäre Förderprogramm setzt sich aus zwei miteinander verbundenen Programmteilen zusammen und trägt den Namen REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany / Government Assisted Repatriation Programme).

Das REAG/GARP-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es unterstützt finanziell und operationell die freiwillige Rückkehr und Weiterwanderung von Drittstaatsangehörigen, bietet Starthilfen für ausgewählte Staatsangehörige und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Zu dem berechtigten Personenkreis, der dieses Programm in Anspruch nehmen kann, gehören vor allem Asylbewerber/Innen, abgelehnte Asylbewerber/Innen, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, sowie andere ausreisepflichtige Ausländer (Leistungsberechtigte nach §1 AsylblG),  Personen, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wurde und Opfern von Zwangsprostitution oder Menschenhandel.

Weitere Informationen unter: http://germany.iom.int/de/reaggarp

Ja, wenn der Ausreisende nicht selbst dafür aufkommen kann.

In enger Kooperation mit staatlichen und nicht staatlichen Partnern aus Politik, Zivilgesellschaft und Forschung setzt die IOM in Deutschland konkrete nationale und internationale Projekte im Migrationsbereich um. Zu den Schwerpunkten IOM Arbeit in Deutschland gehören die
- Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration
- Hilfe bei Aus- und Weiterwanderung
- die Bekämpfung des Menschenhandels
- die Integration von Migrantinnen und Migranten

Die Internationale Organisation für Migration bietet Migrantinnen und Migranten, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren bzw. weiterwandern wollen, finanzielle Unterstützung an. 

Prinzipiell haben Anspruch auf Unterstützung:

  • Asylbewerber, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes als Leistungsberechtigte anerkannt sind

  • Anerkannte Flüchtlinge

  • Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

  • Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel (auch EU-Bürger)

    Anspruch hat zudem nur, wer die notwendigen Mittel für die Ausreise nicht selbst finanzieren kann.

EU-Bürgern werden weder Start- noch Rückkehrhilfen gewährt. Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten (d.h. Nicht-EU-Staaten), die ohne Visum nach Deutschland eingereist sind, haben keinen Anspruch darauf, finanzielle Starthilfe oder Reisebeihilfe zu erhalten. Die Reisekosten der Rückführung werden bei freiwilliger Ausreise allerdings übernommen. Diese Regelung betrifft vor allem Asylbewerber aus Mazedonien, Montenegro, Serbien, Bosnien, Moldau und Albanien. Kosovarische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2014 nach Deutschland eingereist sind, erhalten keine Reisebeihilfe und keine Starthilfe. Jedoch werden auch hier die Reisekosten übernommen.


Der Antrag auf freiwillige Rückkehr kann beim zuständigen Sozialamt oder der Ausländerbehörde gestellt werden. Dort wird auch geprüft, ob der Ausreisende Anspruch auf die Unterstützung durch das REAG/GARP Programm hat. Anträge können nur über eine kommunale- bzw. Landesbehörde gestellt werden. Das können neben Sozialamt oder Ausländerbehörde auch Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Zentrale Rückkehrberatungsstellen oder das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen UNHCR sein.

Es werden Gebühren für Pässe, Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews anfallen. Bei der sogenannten „Weiterwanderung“ müssen zudem die entsprechenden Visa vorliegen.

Es werden folgende Hilfen gewährt:
• Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus)
• Benzinkosten in Hohe von 250,00 € pro PKW
• Reisebeihilfen in Höhe von 200,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen, 100,00 € für Kinder unter 12 Jahren.
Vom REAG/GARP-Programm ausgeschlossen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Keine Reisebeihilfe erhalten Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumsfrei nach Deutschland einreisen können (z.B. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, Republik Albanien, Republik Moldau sowie Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates)). Hier werden nur Reisekosten gewährt.
Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel sind von diesen Ausschlussregelungen ausgenommen.
• Starthilfen
Starthilfen Gruppe 1 500,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 250,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder:
Äthiopien, Afghanistan, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan
Starthilfen Gruppe 2 300,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 150,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder:
Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Co?te d’Ivoire, Gambia, Georgien, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Niger, Palästinensische Autonomiegebiete, Russ. Fo?deration, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Tu?rkei, Tunesien, Ukraine, Vietnam.
Die maximale Fo?rderho?he bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gema?ß § 27a AsylVfG, sog. „Dublin-Fall“ zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung, betra?gt fu?r Gruppe 1 - 1.500,00 €, fu?r Gruppe 2 – 900,00 €.
http://germany.iom.int/sites/default/files/REAG/REAG-GARP-2016-Infoblatt-Deutsch.pdf

Bei sog. "Dublin-Verfahren" (Rücküberstellung in einen anderen EU Mitgliedsstaat) besteht kein Anspruch auf REAG/GARP-Leistungen.

IOM kann für Personen, die nicht über das Programm gefordert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Das gilt besonders auch für Einwanderer in die USA/Kanada/Australien. Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muss eine Kostenu?bernahmeerkla?rung abgeben.

Informationen über das Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverba?nden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rckkehrberatungsstellen sowie bei IOM in Nürnberg (in Deutsch oder Englisch) angefordert werden.

Über Rückkehrberatungsstellen und andere anfrageberechtigte Stellen in Deutschland erhalten sie aktuelle, vor Ort recherchierte Informationen zum Rückkehrland und werden so bei der Entscheidungsfindung und der Vorbereitung einer möglichen freiwilligen Rückkehr unterstützt.
Allgemeine Informationen zu ausgewählten Rückkehrländern werden von den IOM-Missionen vor Ort recherchiert und auf Deutsch, Englisch und der/n jeweiligen Landessprache/n in der ZIRF-Datenbank zur Verfügung gestellt.

Das ZIRF-Counselling Projekt ist ein Informationsangebot für Migrantinnen und Migranten, die in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten oder deren Aufenthaltsrecht in absehbarer Zeit abläuft.
An das ZIRF-Counselling können spezifische Anfragen zu einzelnen Herkunftsländern über Rückkehrberatungsstellen gestellt werden. Das Counselling deckt viele Themen und Länder ab:

  • wirtschaftliche Infrastruktur

  • Wohn- und Arbeitsmarkt vor Ort

  • medizinische Versorgung

  • Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

http://germany.iom.int/de/zirf-counselling-de

- Nach Erhalt des negativen Asylbescheids: Die Ausreisepflichtigen sollten schnellstmöglich mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Diese gibt Auskunft darüber, bis wann eine freiwillige Rückkehr möglich ist.

- Frist: Zusammen mit der Ablehnung des Asylantrags wird eine Frist mitgeteilt, bis zu der Ausreisepflichtigen ausreisen müssen. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche.

- Während des laufenden Asylverfahrens: In diesem Fall sollten die Antragstellenden den Asylantrag vor der Ausreise zurücknehmen.

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