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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Dublin III - Verfahren

In einem Dublin-Verfahren wird geprüft, welcher Staat in Europa für die Durchführung des Asylverfahrens von Asylsuchenden zuständig ist. 

In Deutschland wird dies vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft.

Welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist, wird in der Dublin-III-Verordnung geregelt. Der Staat, in dem die Flüchtlinge als Erstes EU-Territorium betreten, ist in der Regel für das Asylverfahren zuständig. Meist reisen die Geflüchteten über einen europäischen Staat ein, wie z.B. über Italien oder Ungarn. Befindet sich ein Asylsuchender nicht in dem Staat, der demnach für ihn zustänidig ist, droht ihm die Abschiebung dorthin. Da die Lebensnedingungen für die Betroffenen in diesen Ländern vielfach unerträglich sind, geht es in Dubling-Verfahren meist darum, eine Abschiebung innerhalb Europas zu verhindern.

Genauere Informationen zum Dublin-Verfahren finden Sie hier oder auch hier.

Das Dublin Verfahren gibt bestimmte Fristen für die Durchführung der Abschiebung in den zuständigen Staat vor. Diese nennen sich Überstellungsfristen.

Läuft die Überstellungsfrist ab, ohne dass es zu der Abschiebung gekommen ist, geht die Zuständigkeit auf Deutschland über.

Es gibt folgende Überstellungsfristen:

1. Normalfall 6 Monate: Diese Frist beginnt, wenn der ersuchte andere Dublin-Staat zugestimmt hat, die betreffende Person zurückzunehmen. Der Einspruch gegen die Abschiebund muss mit einem Rechtsanwalt geregelt werden.

2. 12 Monate in Haft-Fälle: Wenn sich der Betroffene / die Betroffene in Straf- oder Untersuchungshaft befindet, beträgt die Überstellungsfrist 12 Monate. Dies trifft nicht auf die Abschiebungshaft zu. Hierfür sind die Fristen kürzer.

3. 18 Monate bei Flüchtligkeit: Wenn der Betroffene "flüchtig" ist, verlängert sich die Frist von 6 auf 18 Monate

Informationen zum Dublin-Verfahren finden Sie hier.

Gegen eine drohende Dublin-Abschiebung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dafür muss ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden. Dies sollte gemeinsam mit einem Rechtsasnwalt / einer Rechtsanwältin gemacht werden.

Ein positiver Entscheid heißt, dass die Abschiebung vorläufig ausgesetzt wird, bis das Gericht den Fall gründlich geprüft hat (Hauptsachen-Entscheidung oder Urteil). Bei einem negativen Bescheid kann mit neuen Beweisen ein neuer Eilantrag gestellt werden.

Die Frist für den Eilantrag beträgt eine Woche! (gerechnet ab Zustellung des Dublin-Bescheides vom Bundesamt, siehe § 34a AsylVfG).

Einige Gerichte entscheiden für die Betroffenen und schieben nicht in Länder ab, bei denen "systemische Mängel" festzustellen sind. Dies sind z.B. Länder wie Italien, Ungarn oder Bulgarien - hierhin ist eine Überstellung dann verboten. Es hängt aber immer von den jeweiligen Gerichten ab, ob Aussicht auf Erfolg besteht oder nicht.

 

 

 

Wenn die Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Staat (EU-Staaten sowie Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) so menschenunwürdig sind, dass sie zu Menschenrechtsverletzungen führen können, spricht man von systemischen Mängeln.

 

 

Rückführungen nach Griechenland sind nach einer höchstrichterlichen Entscheidung seit dem Jahr 2011 ausgesetzt. Ebenfalls umstritten ist die Rückführung nach Italien, weil hier die Bedingungen ähnlich menschenunwürdig sein sollen wie in Griechenland. Nach der versuchten Selbstverbrennung in Lingen hat der Niedersächsische Flüchtlingsrat gefordert, auch Abschiebungen nach Bulgarien auszusetzen. Die Organisation Pro Asyl berichtet von systematischen Misshandlungen von Asylbewerbern in Gefängnissen. Die bulgarische Regierung hatte zugesichert, die Zustände zu bessern.

Im vergangenen Jahr hat Deutschland rund 35.000 Aufnahmeersuchen an andere Länder gestellt, geht aus Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hervor (Hier die Jahresbilanz als PDF) . 9000 davon an Italien, 4400 an Bulgarien und 3900 an Ungarn. Insgesamt wurden aber nur 4700 Dublin-Fälle überstellt. Im Jahr 2014 zählte das Bundesamt 173.000 Asylanträge, gut 20 Prozent davon fielen damit unter die Dublin-Verordnung.

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