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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Beschäftigung, Arbeit, Ausbildung

Um die Aufenthaltszeiten von Flüchtlingen sinnvoll zu nutzen, soll den Asylbewerbern für die Zeit ihres vorübergehenden Aufenthalts innerhalb und außerhalb ihrer Unterkünfte Gelegenheiten zum Arbeiten gegeben werden.

Die als 1,50€-Jobs bekannten Arbeitsgelegenheiten für Langzeitarbeitslose sollen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Asylbewerber angeboten werden. Allerdings erhalten Flüchtlinge nicht 1,50€ sondern 0,80€. Rechtsgrundlage bildet § 5 Absatz 1 AsylbLG.

Durch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet.

Diese Arbeitsgelegenheiten sollen soweit wie möglich bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter:

https://sab.landtag.sachsen.de/dokumente/Leitfaden_Arbeitsgelegenheiten-25072015.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/

Jeder Flüchtling mit einer BÜMA, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung kann sich arbeitssuchend melden.

Im Kreis Höxter kann man sich beim Integration-Point oder bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Nach der Anerkennung kann man sich beim Integration Point oder Job-Center melden.

 

 

Viele Flüchtlinge im Kreis Höxter haben noch keine Aufenthaltsgestattung, sondern nur eine BÜMA nach § 63a Abs. 1 AsylG. Die BÜMA hat rechtlich die Wirkung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG).

Während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung für die ersten drei Monate des Aufenthalts darf man mit einer BÜMA nicht arbeiten. Nach drei Monaten besteht ein nachrangiger Arbeitsmarkzugang, nach 48 Monaten der freie Zugang zum Arbeitsmarkt.

Das bedeutet für den Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete in Ostwestfalen Lippe (wenn kein Arbeitsverbot vorliegt):

1- 3. Monat

 

Arbeitsverbot für alle

 

Bis zu 6 Monate für Menschen die in der Aufnahmeeinrichtung  bleiben müssen.

 

Beschäftigung nicht gestattet

Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang

 

 

Keine Beschäftigung für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§61 AsylG und § 47 AsylG)

 

Bis zum 48. Monat

 

Beschäftigung, Ausbildung, Praktikum nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet.

Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA. Die Vorrangprüfung ist im Kreis Höxter bis Ende 2018 ausgesetzt.

Ab dem 49. Monat

 

Freier Zugang zum Arbeitsmarkt

Beschäftigung gestattet

Es wird keine Arbeitsmarktprüfung von der BA mehr durchgeführt, eine formelle Genehmigung der ABH wir aber weiterhin benötigt.

Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen gilt ein Arbeitsverbot, wenn

Der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde und die Schutzsuchenden aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.

Die Zeiten der BÜMA werden dabei mit angerechnet.

Zu den sicheren Herkunftsländern zählen:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

 

 

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