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Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlingshilfe

Rund um das Ehrenamt und die Arbeit mit Flüchtlingen ergeben sich jede Menge Fragen zu unterschiedlichen Themen. Hier werden alle Fragen und Antworten gesammelt, so dass sie „Ihre Frage“ vielleicht an dieser Stelle schon beantwortet finden.

Aufgrund der abgelaufenen Projektförderung werden folgenden Informationen nicht mehr aktualisiert!

Versicherungen

Helfende in der Flüchtlingshilfe können unter bestimmten Umständen unfallversichert sein:

 

  1. Übernehmen Helfende Aufgaben im Auftrag einer Gemeinde, so sind sie über die Unfallkasse der Kommune  unfallversichert.
  2. Sind Helfende ehrenamtlich für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege tätig, so sind sie über die „Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (BGW)  unfallversichert.
  3. Arbeiten Helfende ehrenamtlich für kirchliche Organisationen, so sind sie über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert.
  4. Schließen sich Helfende zu einem Verein oder „Helferkreis“ zusammen, können sie ebenfalls über die „Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (BGW)  unfallversichert sein. Wichtig ist hier aber eine Anmeldung bei der BGW, diese sollte binnen einer Woche erfolgen. Bei „losen Helfer_innengruppen“ ist ein fester Personenkreis und eine Regelmäßigkeit der Arbeit Voraussetzung für eine Versicherung. Die Versicherung ist kostenfrei.
  5. Einzelpersonen können nicht versichert werden.

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter: https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Fluechtlingsarbeit/Fluechtlingsarbeit_node.html

Asylbewerber und Personen mit Duldung haben einen Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung (Krankenhilfe), geregelt im Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz spricht dabei von "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen".

Zuständig sind die Sozialämter der Städte oder die Betreiber der Notunterkünfte bzw. der ZUE (Zentrale Übergangseinrichtung).

Wird von einem Flüchtling eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen, ist diese Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Hier erfolgt eine Meldung an die Sozialversicherungen durch den Arbeitgeber.  

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter:

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Asylbewerberleistungen/asylbewerberleistungen-node.html

http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/

Asylbewerberinnen und –Bewerber sind i.d.R. nicht unfallversichert.

Wenn Flüchtlinge allerdings als ehrenamtlich Helfende im „Auftrag“ der Gemeinde tätig sind oder als Arbeitsgelegenheit (AGH) von der Gemeinde eingesetzt werden, sind sie gesetzlich unfallversichert.

Bei diesen Tätigkeiten sind die Asylbewerber über die Unfallkassen der Bundesländer gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Auftrag der jeweiligen Kommune ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch die mit der Arbeit verbundenen unmittelbaren Wege.

Kindergartenkinder und Schulkinder sind über die Unfallkasse des Trägers der Einrichtung unfallversichert.   

Flüchtlinge sind nicht automatisch haftpflichtversichert. Flüchtlinge, welche einer anderen Person Schaden zufügen, sind grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Sie haften mit ihrem pfändbaren Vermögen. In der Regel sind Flüchtlinge aber nicht in der Lage diese Schäden auszugleichen.

Die Behörden oder Kommunen sind nicht verpflichtet, Schäden von Flüchtlingen auszugleichen!

Einige Kommunen bzw. Helfer-Vereine haben eine Gruppenversicherung für die Flüchtlinge abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter:

www.gvv.de/gvv-kommunal/service/wir-fuer-sie/aktuelles/neu-haftpflichtversicherung-fuer-asylbewerber-und-fluechtlinge/

 

www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/fluechtlinge/Kommunen-schliessen-Haftpflicht-fuer-Fluechtlinge-ab,haftpflicht110.html

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